Ein Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB , wonach ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Konkrete Vorgaben hinsichtlich GRZ, GFZ, Anzahl der VG u.a. können daher nicht gegeben werden. Die Bebaubarkeit / Nutzung leitet sich aus vorhandenen städtebaulichen Rahmen ab.
Die Umgebung ist geprägt durch eine heterogene Baustruktur. Charakteristisch sind siedlungstypische 1-/2-geschossige Eigenheime mit ausgebautem Dachgeschoss in offener Bauweise.
Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als Wohnbaufläche W 4 mit GFZ bis 0,4 mit landschaftlicher Prägung aus. Die lediglich 2,5 m breite Grundstückszufahrt bedarf der Abstimmung mit dem zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, Frau Wetzel, Tel. (030) 90297-2629, oder auf dem Postweg: Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Postfach 910240, 12414 Berlin.
Der Auslober übernimmt ausdrücklich keine Gewähr für eine konkrete Grundstücksbebauungs- und/oder Nutzungsmöglichkeit. Grundsätzlich wird dem Interessenten empfohlen, sein Vorhaben und dessen Genehmigungsfähigkeit vorab eigenständig und eigenverantwortlich mit dem zuständigen Stadtplanungsamt, Tel. (030) 90297-2074, zu erörtern, entweder telefonisch oder auf dem Postweg: Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Postfach 910240, 12414 Berlin.
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Das Grundstück wir durch die öffentliche zum Anbau bestimmte Dahmestraße erschlossen.
Hinsichtlich der medientechnischen, straßenseitigen Erschließung (Gas, Wasser, Strom, etc.) wird auf die Darstellungen in der Anlage zum Exposé verwiesen.
Die medientechnische, grundstücksbezogene Erschließung (Wasser, Abwasser, Strom etc.) ist entsprechend der früheren Nutzung als Erholungsgrundstück unterdurchschnittlich; es existieren keine eigenen Hausanschlüsse (Strom, Wasserver-/ Entsorgung).
Existenz, Lage und Verlauf ggf. durch Eigeninitiative früherer Mieter, Nutzer oder Pächter in dem Grundstück errichteter Medienver- und -entsorgungsanlagen sind dem Verkäufer nicht bekannt.
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